AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Outdoor Media AG, Zürich (Fassung: November 2025)
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung («AGB») gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen Outdoor Media AG («OMA») und ihren Kunden («Auftraggeber»). Mit Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB.
- Die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und OMA wird entweder als Generalunternehmeragentur («GU») oder als direkte Stellvertretung («DS») ausgestaltet. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, handelt OMA als GU:
• «GU»: OMA erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen in den Bereich der Media-Beratung, Media-Planung, Vermietung von Werbeflächen für analoge und digitale Werbung sowie – in spezifischen Fällen – den Druck von Plakaten (zusammen die «Leistungen»). Der Auftraggeber beauftragt OMA hiermit als Generalunternehmeragentur zu den Konditionen gem. Auftragsbestätigung.
• «DS»: OMA handelt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. OMA schliesst hierzu mit Drittanbietern Verträge ab, insbesondere im Zusammenhang mit der Buchung von Werbeflächen für analoge Werbung und/oder von Aufschaltzeiten auf digitalen Werbeflächen. Das entsprechende Vertragsverhältnis entsteht ausschliesslich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter. Der Auftraggeber ermächtigt und bevollmächtigt OMA hiermit, die Aufträge in seinem Namen mit Drittanbietern abzuschliessen. Die Drittanbieter stellen ihre Leistungen direkt dem Auftraggeber in Rechnung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechnungen innerhalb der jeweils vorgesehenen Zahlungsfristen zu begleichen. Allfällig OMA zugestellte Rechnungen werden dem Auftraggeber zur direkten Begleichung weitergeleitet und sind von diesem ebenfalls innert der vorgegebenen Zahlungsfrist zu begleichen. Allfällig an OMA ausgestellte und von OMA bezahlte Rechnungen werden von OMA an den Auftraggeber weiterverrechnet und sind innert 10 Tagen zu begleichen, ebenso die OMA zustehenden Beratungshonorare. - OMA handelt stets als unabhängiges und rechtlich selbständiges Unternehmen. Es entstehen keine vertraglichen oder rechtlichen Beziehungen sowie keine direkten oder indirekten Ansprüche des Auftraggebers gegenüber anderen Gesellschaften der OMA-Gruppe oder gegenüber Subunternehmen. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Ablieferung allfälliger geldwerter Vorteile aus Lieferanten- oder Vermarktungsbeziehungen.
2. Form, Abschluss und Beendigung eines Vertrags
- Der Vertrag kommt zu Stande mit der Auftragsbestätigung von OMA. Angebote von OMA sind in jedem Fall freibleibend. Die AGB sind integrierender Bestandteil aller Angebote und Auftragsbestätigungen von OMA. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich vor Vertragsabschluss über die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung der AGB von OMA zu informieren. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
- OMA behält sich das Recht vor, ohne Grundangabe vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist insbesondere möglich, wenn der Auftraggeber den Vertrag nicht oder nach erfolgloser Mahnung und Setzung einer kurzen Nachfrist nicht gehörig erfüllt. Keine Mahnung und Nachfristansetzung ist in den nachfolgenden Fällen notwendig: Im Fall der Änderung oder Auflösung von Konzessionsverträgen, der Änderung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften, der Unzulässigkeit der Realisierung des Vertrags aufgrund (bau)technischer, gesetzlicher, behördlicher bzw. bewilligungsbezogener Gründe sowie des Entzugs einzelner Werbeobjekte oder Werbeflächen; diesfalls kann OMA jederzeit teilweise oder vollständig sowie entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten oder alternativ Werbemittel umplatzieren. Ist eine Umplatzierung nicht möglich, behält sich OMA eine Kürzung der Belegungszahl oder eine Reduktion der Aushangzeit vor; OMA berechnet diesfalls nur die ausgeführten Leistungen. Weiter behält sich OMA das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Werbemittel des Auftraggebers inhaltliche oder rechtliche Mängel aufweisen. Dem Auftraggeber stehen in den oben genannten Fällen keinerlei Ansprüche gegenüber OMA zu. Vergütung und Auslagenersatz bleiben weiterhin geschuldet. Abweichend hiervon wird eine aus einer Umplatzierung resultierende Veränderung des Aushangpreises dem Auftraggeber gutgeschrieben bzw. belastet. Der Auftraggeber haftet OMA gegenüber für allfälligen Schaden.
- Wird der analoge Aushang durch behördliche Verfügung verboten oder nach dessen Aushang ein Überdecken verfügt, hat der Auftraggeber die volle Vergütung und Auslagenersatz zu entrichten. Die entstandenen Kosten für das Abdecken oder Auswechseln der Werbemittel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag eingeschrieben zu kündigen/widerrufen gemäss nachstehender Kostenfolge; er hat seine Beweggründe hierfür darzulegen; massgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Im Fall einer Kündigung oder Verschiebung des Vertrags in zeitlicher Hinsicht hat der Auftraggeber OMA die geleistete Arbeit zu vergüten, Auslagen zu ersetzen und OMA schadlos zu halten.
- Es gelten folgende Annullationsbedingungen/Kostenfolgen bei Widerruf eines Vertrags, wobei der jeweilige vorherige Arbeitstag vor Aushang-/Aufschaltbeginn gilt:
Analog:
– von 12 bis 10 Wochen vor Aushangbeginn: 20%
– von 9 bis 7 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
– von 6 Wochen bis Aushangbeginn: 100%Megaposter:
– von 24 bis 15 Wochen vor Aushangbeginn: 20%
– von 16 bis 11 Wochen vor Aushangbeginn: 75%
– von 10 Wochen bis Aushangbeginn: 100%Digital:
– von 10 bis 6 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
– von 5 Wochen bis Aushangbeginn: 100%Produktion: entstandene Produktionskosten werden zu jedem Zeitpunkt zu 100% verrechnet.
- Verträge mit einer Laufzeit von 12 Monaten müssen je nach Vertrag verlängert werden; ansonsten gelten sie automatisch auf den Ablauf der 12 Monate als beendet. Die übrigen Verträge müssen gekündigt werden, ansonsten sie sich um die gleiche Dauer automatisch zu den jeweiligen Konditionen gem. Vertrag/Auftragsbestätigung verlängern.
3. Leistungen der Outdoor Media AG
- Die Projekttermine werden im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Witterungseinflüsse, behördliche Verzögerungen oder andere von OMA nicht zu vertretende Umstände können Terminverschiebungen verursachen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
- Der Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbart. Die Aushang-/Ausstrahlungszeit sind im Vertrag festgelegt. Zu beachten sind Ausnahmeregelungen auf Grund von Feiertagen. Vorbehalten bleiben witterungsbedingte Verzögerungen beim Aushang. Ist der Beginn der Aushangzeit/Ausstrahlung mit einer Kalenderwoche vorgegeben, erfolgt diese in der Regel ab dem ersten Arbeitstag dieser Woche. Ein späterer Aushang in dieser Woche stellt aber keinen Verzug dar. Es besteht keine Pflicht zur Aufbewahrung von Daten, Materialien, Arbeitsergebnissen, Arbeitsunterlagen und Informationen seitens OMA. Die Aufbewahrung ist separat zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftragsgebers.
- OMA ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags Hilfspersonen beizuziehen und sich sonstiger Dritter zu bedienen (Recht zur Substitution).
- OMA behält sich das Recht vor, den Aushang/Ausstrahlungsbeginn aus technischen Gründen um die unbedingt notwendige Zeitspanne vor- oder nachzuverschieben. Dauernd oder zeitweise in ihrer Wirkung beeinträchtigte oder aus anderen Gründen nicht verfügbare Werbeträger werden ohne vorherige Rückfrage durch geeignete andere Stellen ersetzt. Können keine Ersatzstellen gegeben werden, erhält der Auftraggeber eine entsprechende Gutschrift. Aus in dieser Ziffer genannten Änderungen kann der Auftraggeber keine Rechte, insbesondere auf Schadenersatz, ableiten.
- OMA ist ab Aushang/Austrahlungsbeginn berechtigt, die gelieferten analogen/digitalen Werbemittel für Präsentationen/Dokumenationen/SocialMediaPosts etc. zu verwenden und/oder auf der eigenen Website zu publizieren, sofern keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, OMA kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
- Die Werbemittel und sämtliche Informationen, die OMA vom Auftraggeber oder in seinem Vertrag zur Verfügung gestellt werden, müssen richtig und gesetzeskonform sein. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass die gesetzlichen Bestimmungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, die Branchenregelungen sowie die AGB und einzelvertragliche Regelungen lückenlos eingehalten werden. OMA trägt hierfür keine Haftung, nimmt keine Inhaltskontrolle vor und ist berechtigt, sich auf die zur Verfügung gestellten Werbemittel und Informationen zu verlassen. OMA behält sich vor, die Werbemittel den zuständigen Behörden zur Beurteilung und zur Entscheidung vorzulegen sowie die Ausstrahlung ohne Angabe von Gründen und im eigenen Ermessen abzulehnen.
- Der Auftraggeber stellt sicher und sichert zu, dass die OMA zur Verfügung gestellten Werbemittel und Informationen und deren Verwendung zur Auftragserfüllung weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen und stellt OMA von allen Ansprüchen Dritter aufgrund des Inhalts oder der Ausgestaltung eines Werbemittels vollumfänglich schadlos.
- Der Auftraggeber gewährt OMA ein nicht ausschliessliches und unentgeltliches Recht zur Nutzung des Inhalts der digitalen Werbemittel und der Druckdaten der analogen Werbemittel und aller im Rahmen des Auftrags erteilten Informationen, um die Vertragserfüllung zu ermöglichen. Das Nutzungsrecht schliesst insbesondere die Rechte zur Abspielung, Ausstrahlung, Übermittlung, Reproduktion, Verteilung, Ergänzung, Aktualisierung und dergleichen mit ein.
- Die Anlieferung der Werbemittel hat nach Weisung von OMA zu erfolgen, sofern die Produktion nicht über OMA realisiert wird.– Digital: Die Produktion und Übermittlung der digitalen Werbemittel ist Sache des Auftraggebers, wobei dieser die technischen und inhaltlichen Vorgaben, Standards, Spezifikationen und Bedingungen (zusammen „Vorgaben“) von OMA jederzeit einzuhalten hat. Der Auftraggeber stellt mit geeigneten Mitteln sicher, dass die Werbemittel keine Viren, Trojaner oder dergleichen enthalten. Sollte der Auftraggeber die Vorgaben nicht einhalten, so kann OMA nach eigenem Ermessen die Werbemittel entweder selbst auf Kosten des Auftraggebers korrigieren oder den Auftraggeber dazu auffordern. In der Zwischenzeit kann OMA auf die Ausstrahlung der betroffenen Werbemittel verzichten, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche gegen OMA geltend machen kann. Vergütung und Auslagen bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn die Ausstrahlung nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt. Weiter hat der Auftraggeber OMA Schadenersatz zu leisten und OMA schadlos zu halten.- Analog: Format und Qualität der analogen Werbemittel haben den Richtlinien von OMA (die „Vorgaben“) zu entsprechen. Der Auftraggeber stellt mit geeigneten Mitteln sicher, dass die Druckdaten keine Viren, Trojaner oder dergleichen enthalten. Der Auftraggeber ist verflichtet, die ihm vor der Entdfertigung des Auftrags zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente auf Mängel zu überprüfen. Das Gut zum Druck ist die rechtsverbindliche Erklärung der Produktionsreise durch den Auftraggeber. OMA hat die Korrekturenanweisungen des Auftraggebers nicht zu überprüfen und haftet nicht für vom Auftraggeber übersehenen Fehler. Für Beeinträchtigungen des Aushangs, welche auf die Nichteinhaltung der Vorgaben zurückzuführen ist, lehnt OMA jegliche Verantwortung ab. Sollte der Auftraggeber die Vorgaben nicht einhalten, so kann OMA auch auf den Aushang der betroffenen Werbemittel verzichten, ohne dass der Auftraggeber Ansprüche gegen OMA geltend machen kann. Vergütung und Auslagen bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn der Aushang nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt. Weiter hat der Auftraggeber OMA Schadenersatz zu leisten und OMA schadlos zu halten. Eine nicht oder nicht gehörige Lieferung der Werbemittel führt nicht zu einer Abänderung der Aushangzeit. Einen allfälligen Schaden trägt ausschliesslich der Auftraggeber. Vergütung und Auslagen bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn der Aushang nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt. Der Auftraggeber liefert die zur vollständigen Belegung der bestellten Flächen erforderliche Menge Werbemittel, für Plakataushänge zuzüglich einer Ersatzmenge von mindestens 20% für die Beseitigung von defekten Plakaten oder notwendige Umplatzierungen. Reicht diese Ersatzmenge nicht aus, so hat der Auftraggeber die gewünschte Anzahl Plakate zusätzlich zu liefern, es sei denn, er verzichtet auf den Ersatz. Der Auftraggeber kann für fehlende oder defekte Werbemittel keinen Schadenersatz beanspruchen oder eine Reduktion der Vergütung oder Auslagen verlangen. OMA übernimmt für die bei ihr bzw. ihren Beauftragten eingelagerten Werbemittel keine Haftung irgendwelcher Art. OMA kann die Vorgaben jederzeit aktualisieren.
5. Vergütung
- Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, zuzüglich Mehrwertsteuern. Die Vergütung deckt nur die Leistung für die Ausstrahlung/den Aushang sowie die vereinbarte Anzahl Sujetwechsel ab. Zusätzliche Sujetwechsel innerhalb der vereinbarten Ausstrahlungs-/Aushangszeit werden nach Möglichkeit ausgeführt und in Rechnung gestellt. Zusätzlich werden Programmier-, Zoll-, kantonale Gebühren, Polizeivisa, Stempelsteuern, Mehrkosten wegen verspäteter oder nicht korrekter Anlieferung der Werbemittel, Werbemittelübermittlung oder Nichteinhaltung der technischen und/oder inhaltlichen Vorgaben oder dergleichen, Versand-, Transport-, Bemalungs-, Strom-, Instandstellungs-, Überklebungskostenkosten, Montage- und Demontagekosten von Spezialflächen, und dergleichen in Rechnung, zuzüglich Mehrwertsteuern und andere Steuern in Rechnung gestellt.
- Eine Preisanpassung bleibt jederzeit vorbehalten. Erfolgt keine Vertragskündigung durch den Auftraggeber, gilt dies als Zustimmung zur Preisänderung. Bei Verträgen mit stillschweigender Verlängerung erfolgen Preisanpassungen gemäss separater vertraglicher Vereinbarung. Öffentliche Gebühren oder Abgaben für Werbemittel während der Vertragszeit werden vom Auftraggeber getragen.
- OMA ist berechtigt, Voraus- und Zwischenabrechnungen zu stellen und angemessene Vorschüsse auf ihre Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen. OMA kann die Auslieferung ihrer Leistungen bzw. Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen und ist im Falle der Nichtzahlung oder bei Verzug, von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. OMA haftet diesfalls nicht für den Schaden, der infolge der Sistierung der Arbeit entsteht. Der Auftraggeber schuldet OMA die vereinbarte Vergütung dennoch. Die Geltendmachung von weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten durch OMA bleibt diesfalls vorbehalten.
- Die Rechnungsstellung erfolgt vor oder mit Beginn der Ausstrahlung/des Aushangs, sofern nichts anders vereinbart wird. Der Rechnungsbetrag ist innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge/Skonto in der in Rechnung gestellten Währung zu bezahlen. OMA ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, Mahnspesen von mindestens CHF 50.00 pro Mahnung in Rechnung zu stellen.
- Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungen in Verzug, wird umgehend, ohne vorgängige Mahnung, der gesamte dannzumal für die Vertragsdauer geschuldete Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig. OMA behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug die Leistungen ohne vorgängige Mitteilung einzustellen. Vergütung und Auslagen bleiben für die vertragliche Dauer geschuldet.
- Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen verrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt oder durch OMA schriftlich anerkannt worden sind. Es steht ihm überdies kein Zurückbehaltungsrecht und kein Pfandrecht gegenüber OMA, ihren Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu.
6. Höhere Gewalt
- Für Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung erschweren, zeitweilig oder zur Gänze unmöglich machen, haftet OMA nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss von OMA unabhängigen Umstände, soweit sie unvorhersehbar und unverschuldet sind. Soweit OMA durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoss, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrags festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert und die vertraglich verabredete Vergütung und der Auslagenersatz ist weiterhin geschuldet. Gleiches gilt, soweit OMA auf die Arbeit bzw. Leistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
7. Gewähr, Schlecht- oder Nichterfüllung, Haftung
- OMA gewährleistet die vertragsgemässe Durchführung und erbringt die Leistungen unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt, zeitgemässer und zweckmässiger Hilfsmittel sowie unter Beachtung der ihr für die Ausführung erteilten Hinweise. Gewährleistungsansprüche, die über die in diesen AGB erwähnten hinausgehen, bestehen nicht. Beanstandungen wegen nicht ordnungsgemässer Durchführung müssen OMA unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
- Kann OMA den Vertrag zufolge ungenügender Werbeflächen oder anderen nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht oder nicht gehörig erfüllen, ist OMA berechtigt, die Ausstrahlung/den Aushang innerhalb der vereinbarten Ausstrahlungszeit/Aushangszeit zu kompensieren. Eine daraus resultierende Veränderung der Vergütung wird dem Auftraggeber gutgeschrieben bzw. belastet. Dieser hat aus einer Kompensation der Ausstrahlungszeit/Aushangszeit keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder auf sonstige Schadenersatzleistungen. Ist eine anderweitige Ausstrahlung/Aushang nicht möglich, behält sich OMA eine Kürzung der Belegungszahl oder eine Reduktion der Ausstrahlungszeit/Aushangszeit vor. OMA berechnet nur die ausgeführten Leistungen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder auf Schadenersatzleistungen.
- Kann die Ausstrahlung/der Aushang aus von OMA nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise erfolgen oder wird die Ausstrahlung/Aushang wegen Mitteilungen übergeordneter Wichtigkeit (z.B. polizeiliche Informationen) zurückgestellt, ist eine Haftung von OMA ausgeschlossen. OMA hat in diesen Fällen das Recht, die Ausstrahlung/Aushang zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt nachzuholen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der Vergütung und des Auslagenersatzes verpflichtet.
- Soweit keine andere Abrede getroffen wurde und gesetzlich zulässig, haften OMA, deren Organe, Mitarbeitende, weitere Hilfspersonen oder beigezogene Dritte dem Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden. OMA haftet nicht für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und Verschmutzung der Werbemittel und deren werbetechnischer Einrichtungen.
8. Datenschutz
- OMA ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags die ihr anvertrauten Daten unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und der dazugehörenden Verordnungen zu nutzen oder durch beigezogene Dritte, welche ihren Sitz auch im Ausland haben können, nutzen zu lassen und wird geeignete technische und organisatorische Massnahmen im Sinne des DSG zu deren Schutz ergreifen bzw. durch beigezogene Dritte ergreifen lassen.
- Der Auftraggeber sichert zu, dass die übermittelnden Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des DSG beschafft und verarbeitet wurden. Er sichert weiter zu, dass die Übermittlung und Verarbeitung der Daten durch OMA und von diesen beigezogenen Dritten gemäss den Bestimmungen dieser AGB und nach dem DSG zulässig sind, und er verpflichtet sich zur Übermittlung in Übereinstimmung mit dem DSG.
- Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die OMA überlassenen Daten zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen und für branchenübliche Werbestatistiken verwendet und Subunternehmern hierfür weitergegeben werden. Der Auftraggeber kann diese Statistiken bei den Instituten auf eigene Kosten beziehen. Er erklärt sich überdies damit einverstanden, dass OMA die vorerwähnten Daten zum Zwecke der Vertrags- und Rechnungsabwicklung, der Überwachung der Einhaltung von Qualitätsstandards, der Erstellung von Auswertungen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Verfügung stellt und an diese übermittelt.
- OMA sowie Dritte, wie Subunternehmer, Bibliotheken, Museen usw., können Werbemittel ausserhalb der Kampagne veröffentlichen, sofern eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist. Weder dem Auftraggeber noch dem Urheber stehen hieraus Entschädigungsansprüche zu.
9. Geheimhaltung
- OMA hat alle ihr aufgrund der Erfüllung des Vertrags zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen und Unterlagen des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern; dies gilt auch über das Ende des Vertrags hinaus, falls und solange der Auftraggeber ein Geheimhaltungsinteresse besitzt. OMA hat ihre Mitarbeiter und weiteren Hilfspersonen zur Geheimhaltung gemäss diesen AGB zu verpflichten. Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen (insbesondere Ansprüchen auf Vergütung), zur Abwehr von Ansprüchen (insbesondere Schadenersatzforderungen) oder aufgrund gesetzlicher Äusserungspflichten erforderlich ist, ist OMA von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden
10. Immaterialgüterrechte, Arbeitsergebnisse, Know-how
- „Vorbestehende Materialien“ von OMA bezeichnet Materialien, Daten, Unterlagen, Werke, Erfindungen, Marken und anderen geistigen Schöpfungen von OMA, die ausserhalb der Leistungserbringung unter einem Vertrag geschaffen oder erworben wurden, inklusive deren Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Allfällig vorbestehende Immaterialgüterrechte und das Eigentum an vorbestehenden Materialien des Auftraggebers verbleiben bei diesem. „Arbeitsergebnisse“ bezeichnet jedes Ergebnis der unter einem Vertrag zu erbringenden Leistungen durch OMA. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird und vorbehältlich der Bestimmungen über die vorbestehenden Materialien, stehen sämtliche Rechte, Eigentumsrechte und Rechte an der Verwertung an den Leistungen und/oder Arbeitsergebnissen einschliesslich aller Immaterialgüterrechte ausschliesslich dem Auftraggeber zu.
11. Rangordnung
- Die speziellen Vertragsbedingungen des jeweiligen Vertrags/Auftragsbestätigung gehen bei Widersprüchen und Unklarheiten diesen AGB vor.
12. Abtretung
- Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Rechte aus einem Vertrag an Dritte zu übertragen. Insbesondere untersagt ist die Untervermietung bzw. die Weitergabe von Werbeflächen an Dritte.
13. Änderungen und Ergänzungen
- Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags (inklusiver dieser AGB und dieser Bestimmung) können nur schriftlich vereinbart werden.
14. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrags einschliesslich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die so weit wie möglich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags vermutlich gewollt hätten.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag und diesen AGB sowie für alle ausservertraglichen Ansprüche gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss von Staatsvertrags- und Kollisionsrecht (IPRG).
- Bei Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von OMA zuständig. OMA hat indessen auch das Recht, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes / Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.